Kirche und Geld

Für Spenden an unsere Kirchengemeinden oder für über uns weiterzuleitende Spenden bedanken wir uns. Das Finanzamt erkennt bis zu einem Betrag von 300 € (ab Steuerjahr 2021) den Überweisungsbeleg oder Kontoauszug als Zuwendungsbescheinigung an.

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In eigener Sache
Gemeinnützige Organisationen dürfen selbst keine Rechtsberatung übernehmen. Dies ist Aufgabe der Steuerberater, Rechtsanwälte und Finanzämter. Auskünfte erteilt auch die Evangelisch-Lutherische Landeskirchenstelle, Bischof-Meiser-Str.16, 91522 Ansbach, Tel. 0981-96991-159/-147, E-Mail: Landeskirchenstelle@elkb.de.

Kirchgeld
Genaue Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Landeskirche.

Kirchensteuer
Kirche und Geld - für viele ein sensibles Thema. Da ist es gut zu wissen, wofür braucht die Kirche - so viel - Geld?
Informieren Sie sich zu den Kirchenfinanzen.

Ein neues Einzugsverfahren für die Kirchensteuer verunsichert viele Mitglieder

Viele sind verunsichert, manche sind verärgert und treten aus der Kirche aus. Der Grund: das seit diesem Jahr geltende neue Einzugsverfahren für die Kirchensteuer auf Kapitalerträge.

Was viele offenbar nicht wissen: Kapitalerträge, also auch Zinsen, gehören zu den Einkünften, die schon immer der Besteuerung unterliegen – auch hinsichtlich der Kirchensteuer.

Schon seit 2009 wird die Abgeltungsteuer im Wege eines automatisierten Steuerabzugs von der Bank einbehalten und an die Finanzbehörden weitergeleitet. Das geschieht seit diesem Jahr genauso auch mit den 8 % Kirchensteuer. Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Banken elektronisch verschlüsselt darüber, wer von ihren Kunden Kirchenmitglied ist. Die Banken ermitteln dann die Höhe der Kirchensteuer und führen sie automatisiert und anonym über die Finanzämter an die entsprechende Kirche ab.

Der Vorteil für die Kirchenmitglieder ist ein mehrfacher: Der pauschale Satz von 25 % bei der Abgeltungssteuer liegt in der Regel niedriger als der Satz, mit dem sie ihre sonstigen Einkünfte versteuern müssen. Durch die Automatisierung müssen sie sich um nichts mehr kümmern, sie ersparen sich die Angaben in ihrer Steuererklärung.

Zudem ist das neue Verfahren anonym. Es erfüllt die hohen Anforderungen des Datenschutzes. Bankmitarbeitende erfahren nicht, welcher Kirche man angehört.

Bereits im vergangenen Jahr haben die Banken ihre Kunden über dieses neue Verfahren informiert. In diesem Jahr verschicken sie erneut Informationen zu dieser Änderung.

Um erneuten Irritationen vorzubeugen, hier noch einmal die wichtigsten Informationen zum neuen Einzugsverfahren.

-    Es handelt sich nicht um eine neue Steuer, auch nicht um eine Steuererhöhung. Sondern um ein neues Einzugsverfahren.
-    Die Kirchensteuer beträgt weiterhin 8 % der staatlichen Steuer.
-    Auch die Steuerfreibeträge bleiben unverändert: Bei Erträgen unter 801,00 Euro für Ledige und 1.602,00 Euro für Verheiratete muss man weder Steuer noch Kirchensteuer zahlen.
-    Durch die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % ist die Kirchensteuer in den meisten Fällen sogar gesunken.

Wer nicht wünscht, dass das Bundeszentralamt für Steuern seine Bank über die Kirchenmitgliedschaft informiert, kann beim Bundeszentralamt eine Sperre setzen lassen. Über diese Möglichkeit haben die Banken bereits letztes Jahr ihre Kunden aufgeklärt. Wählt ein Kunde diese Möglichkeit, dann behält die Bank die Kirchensteuer nicht ein. Das Bundeszentralamt informiert aber das Finanzamt über diese Sperre. Der Bankkunde ist dann verpflichtet, eine Steuererklärung mit der Anlage KAP abzugeben, damit die Kirchensteuer erhoben werden kann.  

Weitere Informationen finden Interessierte im Internet unter:
www.bayern-evangelisch.de/kirchenkapitalertragsteuer.